BEWEISWERT VON DNA-SPUREN
Stimmt ein DNA-Profil aus einer Tatortspur mit dem Profil einer Person überein, muss diesem Ergebnis ein Beweiswert zugeordnet werden. Dabei wird die Möglichkeit, dass die fragliche Person tatsächlich der Spurengeber ist, mit der Möglichkeit verglichen, dass die gefundene Übereinstimmung zwischen Spur und Person ein blosser Zufall ist. Grundlage für diesen Vergleich bilden biostatistische und wahrscheinlichkeitstheoretische Prinzipien. Generell lässt sich sagen: je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung, desto grösser ist der Beweiswert der Spur.
Likelihood Ratio:
Bei der Berechnung der Likelihood Ratio (LR) werden zwei Hypothesen, die sich gegenseitig ausschliessen, miteinander verglichen. Bei Straffällen handelt es sich dabei um die Hypothese der Anklage HA (z.B.: Spurengeber ist der Angeklagte, dessen Profil mit dem der Spur übereinstimmt) und die Gegenhypothese der Verteidigung HV (z.B.: Die Übereinstimmung ist zufällig, ein Unbekannter ist der Spurengeber).
Für beide Hypothesen wird nun berechnet, wie häufig das beobachtete Profil der Spur unter Annahme dieser Hypothese zu erwarten wäre. Im einfachsten Fall (Einpersonen-Profil) ist die Häufigkeit der Hypothese HA = 1, denn eine biologische Spur, die vom Angeklagten stammt, enthält immer sein DNA-Profil. Die Häufigkeit der Gegenhypothese HV wird anhand der Häufigkeiten berechnet, mit denen die Merkmale (Allele) des DNA-Profils der Spur in der Bevölkerung vorkommen.
Die Likelihood Ratio ist der Quotient der Hypothesen HA / HV. Sie gibt an, um wie viel Mal wahrscheinlicher das beobachtete DNA Profil der Spur bei Annahme der Hypothese der Anklage im Verhältnis zur Hypothese der Verteidigung ist. Bei Einpersonen-Profilen bzw. Einpersonen-Hauptprofilen (und nur dann) ist auch die folgende Aussage richtig: Das Profil kann in (numerischer Wert LR) zufällig ausgewählten Personen einmal erwartet werden.
Die LR wird für jedes der typisierten Þ STR-Systeme der Spur berechnet, die einzelnen LRs werden gemäss Produktregel kombiniert. Bei einem vollständigen Einpersonen-Profil (10 Systeme) ist die LR immer > 1 Milliarde, wird zusätzlich das System SE33 typisiert, ist die LR > 10 Milliarden. Bei vollständigen Einpersonen-Profilen muss daher die LR nicht berechnet werden. Bei inkompletten Profilen kann die LR reduziert sein und sollte bei Bedarf im IRM berechnet werden.
Liegt eine Mischspur vor, sinkt der Beweiswert ebenfalls. Beispiel: HA: Spurengeber sind der Angeklagte und eine unbekannte Person vs. HV: Spurengeber sind zwei unbekannte Personen. Eine Mischspur von zwei Personen kann pro untersuchtem Merkmal bis zu vier Allele aufweisen. Die Häufigkeit der Hypothese HA ist nun <1 (Unbekannter!), bei der Gegenhypothese HV müssen alle möglichen Kombinationen von Allelen einbezogen werden, welche zwei Spurengeber haben könnten, um das Profil der Spur zu erfüllen. Bei vier Allelen ergeben sich 24 Möglichkeiten. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung und die Likelihood Ratio nimmt ab. Je mehr Spurengeber in der Spur enthalten sind, desto geringer wird der Beweiswert.
Die Likelihood Ratio muss im Kontext des Falles gewichtet werden. Soll anhand der LR eine Wahrscheinlichkeit berechnet werden, muss immer die a priori-Wahrscheinlichkeit einbezogen werden. Diese ergibt sich aus der Anzahl der Personen, die a priori in Frage kommen, den übrigen Ermittlungsergebnissen, usw.
Einschlusswahrscheinlichkeit / RMNE (random man not excluded):
Falls bei Mischspuren die Anzahl der Spurengeber nicht bestimmt werden kann, ist die Berechnung der LR nicht möglich. In solchen Fällen kann die Einschlusswahrscheinlichkeit berechnet werden. Diese gibt an, welcher Anteil der Gesamtbevölkerung als Spurengeber in Frage käme. Daraus lässt sich bestimmen, mit welcher Häufigkeit eine beliebig ausgewählte Person als Spurengeber nicht auszuschliessen wäre (RMNE).