BEHANDLUNGSFEHLER

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit eine nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und Praxis unter den jeweiligen Umständen objektiv gebotene Massnahme unsachgemäss oder gar nicht ausgeführt, d.h. diejenige Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die man allgemein von einem ordentlichen, pflichtbewussten Arzt in der konkreten Situation erwarten kann. Die Begutachtung von Behandlungsfehlern gehört seit jeher zum Aufgabengebiet der Rechtsmedizin. Dabei geht es primär um die Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes durch rechtsmedizinische Analyse der Krankenunterlagen und allfälliger Aussagen von Zeugen und beschuldigten Medizinalpersonen. In einem nächsten Schritt ist zu entscheiden, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Sodann wird geprüft, ob ein mögliches Fehlverhalten für den Schaden kausal ist. Im letzten Schritt ist dann zu klären, ob die verantwortlichen Medizinalpersonen vom anerkannten Behandlungsstandard, wie er z.B. in Lehrbüchern und Richtlinien der Fachgesellschaften festgelegt ist, abgewichen sind.

 

Der Begriff „Behandlungsfehler“ hat den Begriff „Kunstfehler“ weitgehend abgelöst. Eine gesetzliche Definition des Begriffs Behandlungsfehler gibt es nicht.

 

In der Literatur werden Grundtypen des ärztlichen Behandlungsfehlers genannt, dies sind u.a. Organisationsverschulden, Übernahmeverschulden, Kooperationsfehler, Nichtbehandlung, abweichende Behandlung.