AUSSERGEWÖHNLICHER TODESFALL (agT)
Er umfasst gewaltsame beziehungsweise auf eine gewaltsame Ursache verdächtige Fälle sowie plötzliche und unerwartete Fälle, bei denen ein Verbrechensverdacht zwar von vorneherein nicht vorliegt, hinter denen aber ein Verbrechen stecken könnte (Definition nach Schwarz, 1970).
Der leichenschauende Arzt ist im Kanton Basel-Stadt gemäss § 22 Bestattungsgesetz und im Kanton Basel-Landschaft gemäss § 17 Gesundheitsgesetz zur Meldung eines agT an die Polizei, Ermittlungsbehörden oder Rechtsmedizin verpflichtet.
Als aussergewöhnliche Todesfälle sind Todesfälle in ungewöhnlichen Situationen, mit ungewöhnlichen Befunden und / oder kriminalistischen Besonderheiten zu betrachten.
Beispiele:
- Fäulnisleichen
- Todesfälle von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen
- Todesfälle im besonderen Umfeld (Milieu, Pflegeheime, Polizeigewahrsam, etc.)
- Todesfälle im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
- Todesfälle prominenter oder besonders begüterter Personen